Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
122. 104. Sitzung des Städterats Osnabrück 1647 Oktober 1 10 Uhr
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Osnabrück 1647 Oktober 1 10 Uhr
Strassburg AA 1144 fol. 436’–442’ = Druckvorlage; Ulm A 1560 o. F.
Zurückhaltung des Schreibens an den Kurfürsten von Brandenburg durch Kurmainz: weiteres Vor-
gehen des Städterats; Billigung des bisherigen Verhaltens von Fürstenau. Klagen der Stadt Eßlingen
über französische Geldforderungen sowie angedrohte Exekution von seiten des Reichskammergerichts.
Anwesend: Straßburg, Lübeck auf der Rheinischen, Nürnberg und Lindau auf der Schwäbischen
Bank.
Herr Director proponirt: Es seye denen herren abgesandten vorgestriges
tages, was von dem stättischen collegio zu Münster wegen der statt Hervordt
schrifftlich anhero berichtet, von herrn Fürstenau daselbsten per memoriale
gesucht und bey dem Churmaintzischen directorio verrichtet worden
Schreiben und Memorial Fürstenaus vom 9./19. und 18./28. September 1647 in MEA FrA , RK )
Fasz. 27; vgl. auch Schreiben Herfords vom 28. August 1647 an den Kurfürsten von Brandenburg
und seine Gesandten (Druck Meiern IV S. 757 –759).
reits communicirt. Dieweiln nun darauß, daß dem werckh noch nicht ge-
holffen , zu ersehen und die herren stättischen zu Münster der hiesigen bey-
wohnende gedanckhen darüber zu vernemen begehren, alß werden verhof-
fentlich die herren abgesandten ihnen nicht mißlieben laßen, ihre hiebey
führende gemüthsmeinungen zu eröffnen, inmaßen er sie darum dienstfleißig
ersucht und gebeten haben wolte.
Lübeck. Gleich wie sich an seitten der erbaren stätt, daß diese die statt
Hervordt betreffende sach zu fürderlichster expedition gebracht werden
solle, leichtlich zu resolviren und man ihro gern geholffen sehe, also hette
man ihro auch bestmöglichst an die hand zu gehen. Man habe zwar, was sich
stättischen theils bey der sachen thun laßen wollen und der statt Hervordt zu
statten kommen können, bereits gethan, stehe aber noch an, an effectuirung
jüngst per majora placitirten schreibens an den churfürsten zu Brandenburg.
Wiße also vast nicht, was ex parte der stätt, wie gern man auch gleich wolte,
dießfalls weitter vorzunemen sein möchte, sondern wolte vielmehr dafür
halten, weiln die stätt, wann sie nicht als ein collegium concurriren, für
partes angesehen werden dörfften, sie hetten in terminis consilii zu ver-
bleiben und den Hervordischen solicitanten dahin, daß er bey dem Chur-
maintzischen directorio zu Münster um schleunige expedition selbsten an-
halte , anzuweisen. Wolte man aber dafür halten, daß die stätt bey Churmaintz
ohne verweiß oder verdacht einiger partheylichkeit etwas weitters der statt
Hervordt zum besten per deputatos und durch zusprechen außrichten
köndten, wolle er es ihme nicht zuwider sein laßen, besorge allein, es dörffte
von den höheren, sonderlich aber dem churfürsten zu Brandenburg, als der
ohne das ein starckhes aug auff das stättische collegium dies orths werffe, ohn-
gleich angesehen werden und offension gebähren.
Nürnberg. Er habe sowohl das Münsterische schreiben als des Hervordti-
schen deputirten eingereichtes memoriale gelesen und den mit der statt
Hervordt vorgenommenen process jederzeit also qualificirt befunden, daß
man reichsstättischen theils nicht ursach habe, den fuchsen dabey zu strei-
chen , sondern sich vielmehr derselben omnibus modis anzunemen. Und
gleich wie zu wünschen were, daß dasjenige, was hiebevor sowohl anseitten
der stätt als auch von den Münsterischen chur- und fürstlichen in dieser
sachen geschloßen, were attendirt worden, also wiße er nicht, wann man das
jenige, was communiter für guth angesehen und per majora placitiret wor-
den , zurückhalten wolte (maßen dann der clare augenschein, daß es an exe-
cution des beliebten schreibens an den churfürsten zu Brandenburg erman-
gele , zu erkennen gebe), weßen man sich zu versehen habe oder was bey der
sachen weitter zu thun sein werde. Begehre sich zwar auch, wann man das
hiesige Churmaintzische directorium ansprechen wolte, wiewohln es von
keinem effect sein werde, nicht abzusondern, hielte aber für das beste, wann
man den Herfordtischen deputirten mit seinem der attestation halben getha-
nem petito ab- und dahin anweisen thete, daß er das werckh bey Churmaintz
drüben zu Münster embsig treiben und, daß das bereits per majora geschlo
ßene schreiben an Churbrandenburg ehist zur expedition gebracht werden
möchte, alles vleißes solicitiren solle.
Lindau. Es seye beschwärlich zu vernemen, daß das Churmaintzische
directorium zu Münster zu außfertigung mehrbesagten schreibens an Ihre
Churfürstliche Durchlaucht zu Brandenburg nicht verstehen wolle, da es
doch anfangs gar willig und großen eyffer und willfahr dabey scheinen laßen,
sogar daß auch Churbrandenburg sich darob beschwärdt und offendirt be-
funden . Nachdem es aber damit auff eine änderung des conclusi außschlagen
und die expedition des schreibens sich steckhen wolle, werde man besorglich
bey Churmaintz schlechten effect des ansprechens zu gewartten haben.
Deme aber seye, wie ihm wolle, hette man sich stättischen theils der statt
Hervordt eifferigst anzunemen und, dafern es verfangen wolte, dem hiesigen
Churmaintzischen directorio nomine collegii ebenmäßig hierunder beweg-
lich zuzusprechen. Laße sich nicht groß irren, daß die stätt bey dem chur
fürsten zu Brandenburg in den verdacht der partheylichkeit gerathen und
das stättische votum decisivum in dieser sachen angefochten werden möchte,
weiln solcher gestalt auch das churfürstliche votum, deßen collegii Chur-
brandenburg ein membrum, eben sowenig attendirt werden köndte. Dem-
selben aber vorzukommen, köndte der Hervordtische deputirte, daß er selb-
sten bey dem Churmaintzischen directorio das werckh eifferig urgire, ange-
wiesen werden. Wollte man aber auch nomine collegii civitatum bey dem-
selben der statt Hervordt sich noch ferners annemen und umb fürdersame
außfertigung offtermelten schreibens ansuchung thun, werde solches seinen
herren principalen und ihme gantz nicht entgegen sein.
Herr Director. Hette auß verlesung des Münsterischen schreibens und bey
geschloßenen memorials soviel befunden, daß man sich vornemblich auff
nachfolgende 3 quaestiones werde zu resolviren und endschließen haben:
1. Ob rathsam und dem publico
abschickung des für die statt Herfordt per majora guth befundenen schrei-
bens an Ihre Churfürstliche Durchlaucht zu Brandenburg noch länger cunc-
tirt und eingehalten werde. Obgleich berürte statt Herfordt ihren ersten
general gewaldt revocirt und durch ihre nach Cleve zum churfürsten ge-
schickte deputirte umb suspension des schreibens ansuchen laßen ?
2. Was stättischen theils, zum fall vorgehende frag in negativam decidirt und
erörtert werden solte, zu beschleunigung der expedition noch ferners ge-
schehen köndte und in specie, ob die Kayserlichen herren plenipotentiarii
umb vermittelung zu belangen seyen?
3. Ob dem sollicitirenden herren Antoni Fürstenau begehrtes attestatum
mitzutheilen, daß er fines mandati nicht überschritten habe, sondern viel-
mehr wegen seiner negotiation in des heyligen reichs schutz wider ohnbil-
lichen gewalt zu nemen und die statt Herfordt ihn und seine angehörige
deßwegen zu indemnisiren und schadloß zu halten schuldig seye?
So viel nun die erste frag betreffe, könne er keine genugsame ursach finden,
umb deren willen das bereits abgefaßte und per majora approbirte schreiben
noch länger auffzuhalten und einzustellen were, sondern halte vielmehr
dafür, daß daselbe umb verschiedener hochwichtiger motiven willen jüngst
geschloßener maßen müglichst zu maturiren und zu treiben seye.
Dann es seye 1. in dem landfrieden literaliter versehen, daß den bekriegten
oder beschädigten ohnverzügliche hülff und beystandt oder rettung besche-
hen solle.
Wann man sich 2. säumig dabey erzeigen solte, dörffte es das ansehen bey
Ihrer Kayserlichen Majestät und dem reichsfiscal gewinnen, ob trügen die
stände belieben an der that und wolten deßwegen wider den landtfriden
zum wenigsten heimlich, connivendo et ommittendo handlen und gevölgig,
weiln daßelbe in keinem weg geschehen solle, sich der daselbst bestimbten
poenen schuldig machen.
Weiln 3. der cammerrichter und urthelsprecher nicht allein auff anruffen der
bekriegten oder beschädigten parthey, sondern auch ex officio und von
ampts wegen wider die überfahrer, wie recht, procediren können, so werden
die stände des reichs oder der mehrere theil derselben, wann sie gleich Ihre
Churfürstliche Durchlaucht umb schleunige deslogirung ihrer völcker und
restitution der
schreiben motu proprio anlangen und begrüßen, viel weniger zu ver-
dencken stehen.
In mehrer betrachtung, daß nicht allein die cammer von den ständen depen-
dire und also diesen nicht weniger als jener in anderen und dergleichen fällen
zu gelaßen, sondern auch 4. chur-, fürsten und stände des reichs bey denen
pflichten, aiden und gehorsamb, so sie der Kayserlichen majestät und dem
heyligen reich gethan haben und zu thun schuldig seindt, gehalten und ver-
bunden seyen, den landfriden auffrichtig, getreulich und gehorsamlich helffen
handzuhaben, zu schützen und zu schirmen. Wo sie sich anderst nicht denen
darauff gesetzten straffen, der 2000 marck löthigen goldts und verlust aller
ihrer freyheiten und recht, so jeder von Ihrer Kayserlichen Majestät und dem
heyligen reich hatt, underwürfig machen wollen.
Es köndte 5. bey fernerer verzögerung des wercks ein großes praejudicium
bey der statt Herfordt mit abnöthigung des homagii vorgehen und die
hauptsach dadurch noch mehr verschwäret werden, inmaßen man Chur-
brandenburgischer seitten damit umbgehe, das werck so lang zu proteliren,
biß Ihre Churfürstliche Durchlaucht daselbsten ankommen und die huldi-
gung einnemen möchten, zu deren leistung die bürgerschafft, in hoffnung
ervolgender abbirdung obhabenden einquartirungslasts nicht ohngeneigt
sein dörffte. Der höchstschädlichen consequenz und nachfolg wie auch
anderer inconvenienzien und zerrittungen, so auß der procrastination ent-
stehen köndten, an itzo und zum 6. zu geschweigen,
weiln das gantze Römische reich occasione diser hochärgerlichen that an-
einander erwaxen köndte, publicae tranquillitatis et securitatis causa sorg
fältig vorzukommen, cum quod exemplo
tingere possit, quod cuiquam.
Und daran solle 7. nicht hinderen die suspensio des Chursächsischen voti,
weniger der hiesigen fürstlichen discrepanz, am allerwenigsten aber der statt
Herfordt selbst eigenes in contrarium beschehenes ansuchen.
Dann gleich wie auff alhiesige chur- und fürstliche, nachdem die majora
ohne sie gemacht und summum periculum in mora, desto weniger zu sehen,
weiln theils derselben, so wohl der strittigen Clevischen land alß künfftigen
succession halben
Andeutung des Jülich-Klevischen Erbfolgestreites, der nach dem Tode Hg. Johann Wilhelms von
Jülich, Kleve, Berg, Mark und Ravensberg 1609 ausbrach und in dem neben Brandenburg Habs-
burg , Kursachsen und Pfalz-Neuburg Ansprüche erhoben (M. Ritter II S. 283ff.; E. Dösse
ler S. 256f.; A. Gail ; O. R. Redlich ; K. Wolf ; E. W. Zeeden S. 556–560 ).
mehr affectionirt, theils zu gleichförmigen proceduren, wann diese also ohn-
geandet ablauffen solte, nicht ohngeneigt sein möchten, also seye der statt
Herfordt sinn und gedancken nie anderst gewesen, dann allein dasjenige zu
verhütten, was zu besorglicher ihrer größeren beschwärung anlaß geben
möchte, maßen sie dann von den Churbrandenburgischen, daß solches ge-
schehen werde, wann das schreiben abgefaßtermaßen an Ihre Churfürstliche
Durchlaucht abgehen und deroselben ein fridbruch zugemeßen werden
solte, bereits beredt und betrohet seye. Im übrigen widerhole sie ihr erstes
begehren noch immerdar beständig, daß man sich ihrer umb des allgemeinen
interesse willen, mittleidenlich und außträglich dahin annemen wolte,
damit sie obhabenden lasts befreyet und in vorigen standt gestellet werden
möchte.
Die andere frag belangend halte er nicht davor, daß bey hiesigen Kayser-
lichen herren plenipotentiariis das ansprechen umb vermittelung, wann es
gleich vorgehen solte, großen effect gewinnen würdte. Vielmehr dörfften sie
sich mit dem defectu mandati gleichergestalt entschuldigen und bey Chur-
brandenburg nicht ohnwerth machen wollen, bevorab weiln sie schon ein-
mahl eine reproche vom Kayserlichen hov wegen des churfürsten von Cöln
bekommen haben. Herr generalcommissarius Blumenthal
Joachim Friedrich von Blumenthal (1609–1657), 1635 Direktor des kurbrandenburgischen
Kriegsrates, 1636/7 Gesandter auf dem Regensburger Kurfürstentag, 1641 Übertritt in ksl.
Dienste, 1642 oberster Kriegskommissar bei der ksl. Armee am Niederrhein, 1644 Reichs-
pfennigmeister , 1647 Reichshofrat, 1649 wieder im brandenburgischen Dienst (O. v. Gschliesser
S. 260f.; ADB II S. 752ff. ; NDB II S. 330f. ).
Ihrer Churfürstlichen Durchlaucht gewesen und zweiffelsfrey praeoccupiret,
von deroselben auch ein expresser nach dem Kayserlichen hov spediret
worden, das factum zu entschuldigen. Wann nun die Churbrandenburgische
der stätt vornemen in erfahrung bringen solten, würdten sie es dahin deut-
ten , ob hetten sie Ihre Churfürstliche Durchlaucht bey den herren Kayser-
lichen verhaßt machen wollen, wie sie ohne daß derselben bißherige vota
also auffgenommen haben. Ad extremum würdten die herren Kayserlichen
sich erbieten, das anbringen mit ihren herren collegis zu Münster zu commu-
niciren . Wann nun dieselben keinen lust zur sachen hetten, were das an-
sprechen alhie vergebens. Verhoffentlich auch nicht von nöthen, wann dem
Churmaintzischen directorio zu Münster obangeführte fundamenta in namen
der samptlichen reichsstätt zu gemüth geführt und daneben zu verstehen
gegeben würdte, daß die Churbrandenburgische einwürff dadurch am aller-
besten zu hindertreiben und außzunemen weren, wann das concept schrei-
bens also eingerichtet würdte, ob ließen es die stände nicht auff ansuchen der
statt Herfordt, sondern ob interesse publicum imperii utpote in casu notorio
für sich selbsten abgehen. Theils in ansehung obhabender pflichten zu ernst-
licher manutenenz und handthabung des landfridens, theils zu verhüttung
befahrender höchstschädlicher consequenzen und weiln der scopus ac inten-
tio gegenwertiger tractaten principaliter dahin gerichtet, daß ein jeder stand
vor gewalt errettet, in pristinum gestellet und alles dahin vermittelt werden
möge, daß, wer zu dem anderen spruch und forderung hatt, solches an denen
enden und gerichten thue, da die sach vorhin zu außtrag verwisen gewesen
oder sonsten ihrer natur und eigenschaft nach gehörig seye. Were das Chur-
maintzische directorium dahin zu permoviren, stünde demselben nochmahln
frey, das geenderte concept in die reichsräthe noch einmahl zu bringen oder
bleiben zu laßen. Und hette man auff denselben fall der herren Kayserlichen
vermittelung nicht von nöthen, wolte man aber je etwas bey ihnen ex
thun, ne quid
mehr zu promoviren alß zu verhindern oder schwär zu machen.
Des herren Fürstenaus begehren 3. anreichend seye demselben an seitten hie-
siger stätt bereits ein genügen in soweit geschehen, daß er fines mandati
nicht überschritten, sondern dasjenige allein gethan und negotiret habe, was
so wohl die generalitet seiner gehabten vollmacht zugelaßen alß die beschaf-
fenheit der sachen requiriret und erfordert habe, consequenter auch deret-
wegen von seinen herrn committenten nach besag der recht schadlos zu
halten seye. Solte es ihme darumb zu thun sein, daß von übrigen zu Münster
sich befindenden stättischen herren abgesandten ein gleichförmige attesta-
tion verfertigt würdte, hette er sich darumb, alß ohne das in loco befindlich,
bey denselben zu bewerben und das hiesige vorzuweisen. Nicht zweiffelnd,
er werde daselbsten ebenmäßige gratification erlangen. Vermög landfridens
bleibe er ohne das in des heyligen reichs schutz und schirm, seye also ohn
vonnöthen , ihn allererst diser sachen halben darein zu nemen.
Das begehren wegen arrestirung der anbringer seye impertinent und der
statt Herfordt abschrifftlich von guth befundenem schreiben zuzuschicken,
noch zur zeit nicht thunlich, theils weiln es nicht außgefertiget und zum
stand gerichtet, theils weiln die communicatio dem Churmaintzischen direc-
torio oder dem herrn solicitanten zustehe. Sie zur standthafftigkeit zu erin-
nern , werde endweder nicht von nöthen oder von keiner würckung sein,
bevorab, weiln die bürgerschaft auff Churbrandenburgischer seitten sehr
inclinire. Hette man also disem nach denen zu Münster subsistirenden
stättischen herren gesandten 1. für beschehene communication sowohl des
überreichten memorials alß der von dem Churmaintzischen directorio auff
gethane anmahnung erhaltenen resolution zu dancken, 2. dißorths vorkom-
mene underschiedliche bedencken ihrem begehren gemäs hinwiderumb ex-
tractsweis zu communiciren und sie 3. zu ersuchen, daß sie bey dem Chur-
maintzischen directorio in namen gesambter stätt noch eins beweglich ein-
kommen , umb änderung des concepts und möglichste maturation der auß
fertigung mit vorstellung darzu dienlicher rationum ohnbeschwärdt an-
suchung thun und, wie selbige abgeloffen seye, nach der hand hieher berich-
ten
Solte dem Churmaintzischen directorio gefällig sein, die außdrückliche
meldung des fridbruchs in dem schreiben zu umbgehen, hette Chur-
brandenburg desto weniger ursach, offension darob zu nemen oder die
statt Herfordt deßelben endtgelten zu laßen, noch alhiesige fürstliche sich
davon zu separiren. Dann ob man wohl scapham scapham nennen dörffte et
ligonem ligonem, weiln jedoch veritas odium gebäre und juxta Senecam
nemo ita malus sit ut etiam velit videri malus, so köndte mentio pacifragii
wohl außen gelaßen werden, bevorab weiln qualitas facti auß deßelben umb
ständen und collation des landtfridens von selbsten resultire und
taciti eadem vis fit, quae expressi. Fiscalis camerae auch kein blatt vor das
maul nemen noch sich schämen werde, das factum mit seinem eigenen
namen hiernächst zu baptiziren. Dißorts aber man, partes accusatoris vel
judicis zu übernemen, nicht gemeint sein werde.
Conclusum. Verstehe demnächst die majora und den schluß dahin, daß das
Churmaintzische directorium zu Münster per deputatos
noch einmahl angesprochen und vermittelst beweglicher remonstration in
landfriden enthaltener rationum umb schleunige außfertigung des an Ihre
Churfürstliche Durchlaucht zu Brandenburg abgefaßten und per majora
placitirten schreibens inständig ersuchet werden solle. Welches auch darumb
desto leichter werde geschehen können, weiln 1. res nicht mehr integra,
sondern schon ein ansprechen von denen herren stättischen zu Münster
geschehen seye und also 2. nichts neues dadurch gesucht, sondern dem vori-
gen begehren allein inhaerirt werde. Und ein solches 3. von denen Chur-
brandenburgischen , nachdem das schreiben bereits per majora guth befun-
den worden und die solicitatur allein auff expedition deßelben gehe, nicht
übel gedeuttet werden könne.
Verlaß darauff ein concept
Münster, darinnen dieselbe, umb befürderung des an Churbrandenburg diri-
girten schreibens bey Churmaintz anzuhalten, alles vleißes ersuchet werden.
Welches auch also beliebt und zur außfertigung gegeben worden.
Nächst disem proponirte der herr Lindauische abgesandte, was löbliche
statt Eßlingen an ihn 1. wegen der von denen Frantzosen ihro zumuthenden
überschwären kriegscontributionen und exactionen und 2. der cammer-
gerichts underhaltung halber besorgender process in schrifften klagend ge-
langen laßen
Eßlingens Finanzlage war schon vor Ausbruch des Dreißigjährigen Krieges prekär und ver-
schlechterte sich durch Kontributionen und Einquartierungen in bedrohlichem Maße; die Kredit-
geber der Stadt konnten nicht mehr befriedigt werden, so daß sie schon 1640 vor dem Reichs-
kammergericht klagten und Exekution erwirken wollten (vgl. F. Blaich S. 226; E. Blaich
passim; R. Bührlen ; G. Buchstab S. 167, 189f.; zum Kreditwesen der Zeit allgemein F.
Blaich S. 225–235; G. Buchstab S. 167–170)
gebührender maßen vortragen, der herren abgesandten vernünfftige ge-
dancken darüber in einem und dem anderen vernemen und sich ihrer bey
den herren Frantzosen oder wo es sonsten möglich, anzunemen, höchlichen
ersuchen, allermaßen er auch darumb gebetten.
Nürnberg. Gleich wie er sich gegen dem herrn Lindauischen für erstattete
communication der statt Eßlingen angelegenheiten freundlich bedancke,
also trage er mit derselben billich großes mitleiden, daß sie von denen Frant-
zosen solcher gestalt tractiret werde, und möchte wünschen, daß ein mittel,
dadurch ihro außträglich geholfen werden köndte, zu ersehen were. Seinen
herrn und oberen seye vast aber dergleichen von den Kayserlichen und
Schwedischen widerfahren; es haben aber die deswegen beschehene remon-
strationes nirgendts verfangen wollen, sondern seyen allezeit von hier weg
gewiesen worden, besorge also, man dörffte dißorths dergleichen abschlägi
gen bescheydt von den herren Frantzosen auch bekommen, zumahlen, wie
er berichtet seye, generalfeldtmarschall Turenne eine absonderliche ordre
und keinen respect auff die Frantzösische herren plenipotentiarios haben
solle. Wolle aber deßen ohngeachtet daßjenige, worzu er ohne das von
seinen herren und oberen instruirt und den stätten, in particulari aber der
statt Eßlingen, zum besten gereichen möge, allermöglichkeit nach befürde
ren helffen.
Lindau. Es seye wohl zu beklagen, daß die guthe statt Eßlingen mit der-
gleichen beschwärlichen contributionen und exactionen von den Frantzosen
angefochten werde. Wiße aber kein ander mittel, ihr zu helffen, alß wann der
liebe friden erhoben werden möchte. Stelle jedoch zum nachdencken, ob
man 1. die herren Schwedischen, daß sie die herren Frantzosen, die abstel-
lung solcher beschwärdten durch ihre intercessiones ehist abzuwenden, ver
mögen , per deputatos collegii ansuchen oder 2. immediate die herren Frant-
zosen deßwegen ansprechen und 3. mit denen herren stättischen zu Münster
darauß vorhero communiciren wolle? Könne aber, das vor erlangtem friden
weder auff eine noch die andere weise etwas außzurichten sein werde, nicht
erachten.
Herr Director. Was 1.
ten betreffe, seye zwar billiches mitleiden mit derenselben zu tragen und zu
wünschen, daß sich einig außträglich mittel, ihro solchen last abzubürden,
erzeigen möchte. Besorge aber, es werde die klag von denen herren Schwedi-
schen nicht angenommen und von denen herren Frantzösischen plenipoten-
tiariis an die generalitet verwisen werden, gestalt sie sich in allen derglei-
chen fällen bißhero mit dem defectu mandati et instructionis beständig excu-
sirt . Und dahero nicht vermuthlich, daß sie itztmahls ein andere resolution
ertheilen werden. Er habe von löblicher statt Ulm
Vgl. Schreiben Ulms und anderer schwäbischer Reichsstädte vom 12. Juni 1646 (Druck Meiern
III S. 612f. ).
klagen auch bekommen, ihnen aber, daß weder bey einem noch andern theil
etwas fruchtbarliches dißorths außzurichten seye, remonstrirt und sie zur
gedult biß auff erfolgenden friden, mit welchem solche und dergleichen
beschwärdten fallen und hingegen bey continuation des kriegs fort und fort
und zwar dermaßen waxen, daß auch die libertet endlich zugleich damit
periclitire, disponirt. Laße ihme zwar, daß bey den herren Frantzosen deß
wegen ansuchung geschehe, gantz nicht zuwider sein, besorge aber, weiln
man auch anderer stätt alß Ulm, Wormbs, Speyer, Weißenburg, Landau, Heil-
bronn etc., denen dergleichen kriegsbeschwärdten nicht weniger auff dem
halß liegen, dabey gedencken müßte, es dörffte die sach dadurch nur schwä
rer gemacht werden.
Was fürs andere die cammergerichtsunderhaltung betreffe, glaube er wohl,
wann man sich schrecken laße, daß die cammer mit erkennung der process
fürgehen dörffte, weiln aber das von chur-, fürsten und ständen in hoc
puncto jüngsthin abgangene schreiben auff terminos possibilitatis expresse
gestelt und eingerichtet, also köndte sich löbliche statt Eßlingen darauff fun-
diren und ihre gravamina daneben deduciren. Auff allen fall habe sie sich
keiner execution zu befahren, weiln vermuthlich, daß die benachbarten sich
mit abstattung ihrer angebühr bey disen zeitten auch nicht praecipitiren
werden. Worbey es auch verpliben und von dem herrn Lindauischen für
eröffnete vernünfftige gedancken und anerbottene assistenz gebührender
danck gesagt worden.